Betriebsrat

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Geschäftsführung des Betriebsrat

1. Stellung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters


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Der Betriebsrat als Gremium und sein Vorsitzender sind streng auseinander zu halten. Wenn das Gesetz von "Betriebsrat" spricht, meint es stets das Gremium, gegebenenfalls ersetzt durch einen beschließenden Ausschuss. So steht etwa das Recht zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG dem vollständigen Betriebsrat und nicht etwa nur seinem Vorsitzenden zu.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Er ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, berechtigt. Daneben können ihm nach § 27 Abs. 3 BetrVG die laufenden Geschäfte durch einen Betriebsrat von weniger als neun Mitgliedern übertragen werden. Ferner obliegen ihm kraft Gesetzes einige organisatorische Aufgaben, wie z. B. die Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen (§ 29 BetrVG) sowie weitere, unten noch darzustellende Tätigkeiten.

a) Der Betriebsratsvorsitzende und seine Aufgaben

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Diese Vorschrift ist so zu lesen, dass der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der bereits vorher von diesem gefassten Beschlüsse vertritt. Der Vorsitzende ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrats im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Er ist also nicht Bevollmächtigter des Betriebsrats, der im Rahmen eigener Entscheidungsbefugnisse für den Betriebsrat Beschlüsse fassen kann. Er hat lediglich das Recht, die Beschlüsse des Betriebsrats auszuführen und nach außen zu tragen.

Der Betriebsrat kann seinem Vorsitzenden auch keine allgemeine Generalvollmacht zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats in eigener Zuständigkeit erteilen. Eine solche Abgabe der Entscheidungskompetenz an den Vorsitzenden würde dem aus den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes hervortretenden Willen des Gesetzgebers entgegenstehen, wonach der Betriebsrat seine Befugnisse selbst wahrzunehmen hat.

Beispiel: Der Betriebsrat beschließt, dass sein Vorsitzender in Zukunft ohne Rücksprache die Zustimmung zu Kündigungen selbst erteilen kann. Ein solcher Beschluss wäre unwirksam, da sich der Betriebsrat hierdurch seiner ihm vom Gesetz zugewiesenen Entscheidungskompetenz nach § 102 BetrVG begeben würde.

Konsequenz der beschränkten Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden ist, dass dessen Erklärungen nur dann wirksam sind, wenn sie auf einem zuvor gefassten Beschluss des Betriebsrats beruhen. Fehlt diese Voraussetzung, so ist die Erklärung schwebend unwirksam, § 180 BGB analog. In dem oben genannten Beispiel war also keine wirksame Zustimmung zu der Kündigung erteilt.

In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur wird allerdings zum Teil diskutiert, dass dem Vorsitzenden beim Vollzug der Beschlüsse ein gewisser Spielraum eingeräumt werden müsse. So könne bei häufiger wiederkehrenden, gleichartigen Fällen eine Art „Rahmenbeschluss“ des Betriebsrats genügen, weil es überflüssig sei, wenn der Betriebsrat jedes Mal erneut selbst entscheiden würde. Der Betriebsrat könne also Richtlinien aufstellen, innerhalb derer sich der Vorsitzende bewegen könne.

Dies mag gerade in größeren Betrieben in der Praxis so gehandhabt werden, weil hierdurch eine starke Arbeitsentlastung des Betriebsrats erreicht wird. Rechtlich ist eine solche Ausweitung der Entscheidungsbefugnisse des Betriebsratsvorsitzenden aber insofern bedenklich, als nicht klar ist, wo die Grenze zu ziehen ist, d. h. welche Rechte und Pflichten des Betriebsrats etwa an den Vorsitzenden delegiert werden dürfen und welche nicht. Außerdem kann eine solche Handhabung Streitigkeiten darüber provozieren, inwieweit der Vorsitzende noch innerhalb seiner ihm zugestandenen Entscheidungskompetenz gehandelt oder ob er diese bereits überschritten hat. Um Streitfälle solcher Art zu vermeiden, ist für die Praxis daher die klare Regelung, wie sie das Gesetz vorsieht, vorzuziehen und dem Betriebsrat zu empfehlen, seine Rechte selbständig wahrzunehmen.

Hat der Betriebsratsvorsitzende unter Überschreitung seiner Vertretungsbefugnisse gehandelt, so sind die von ihm abgegebenen Willenserklärungen schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass die fehlende Vertretungsmacht durch einen nachträglich gefassten Beschluss des Betriebsrats geheilt werden kann, §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB analog.

Beispiel: Der Betriebsratsvorsitzende stimmt einer Kündigung zu, obwohl der Betriebsrat hierüber noch keinen Beschluss gefasst hat. Erst nach der Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden beschließt der Betriebsrat, dass der Kündigung zugestimmt werden könne. In diesem Fall gilt die zunächst rechtsunwirksam erteilte Zustimmung nachträglich als erteilt.

Die nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat gilt rückwirkend. Die Zustimmung gilt also in dem genannten Beispiel nicht erst zu dem Zeitpunkt als erteilt, zu dem der Betriebsrat seine Zustimmung beschlossen hat, sondern bereits zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung des Betriebsratsvorsitzenden. Diese Rückwirkung der Genehmigung ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen der §§ 177, 184 BGB. Sie kann insbesondere dort bedeutsam werden, wo etwaige Fristen einzuhalten sind. Diese Rückwirkung gilt jedoch dann nicht, wenn ihr schützenswerte Arbeitgeberinteressen entgegenstehen. So kann der Betriebsrat die Teilnahme eines seiner Mitglieder an einer Schulung nach dem Besuch der Schulung nicht mehr wirksam genehmigen.

Umstritten ist, ob die nachträgliche Genehmigung durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats erklärt werden muss, oder ob eine stillschweigende Genehmigung ausreicht. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine wirksame stillschweigende Genehmigung bereits dann an, wenn der Betriebsrat, der von dem eigenmächtigen Handeln seines Vorsitzenden Kenntnis hat, in der nächsten Betriebsratssitzung nichts dagegen unternimmt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die ausdrückliche Genehmigung sogar durch ständige betriebliche, vom Betriebsrat stillschweigend gebilligte Übung ersetzt werden. Dies ist allerdings in der Literatur höchst umstritten.

Grundsätzlich ist der Betriebsratsvorsitzende nicht verpflichtet, seine Vertretungsmacht dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen. Zunächst besteht eine Vermutung dafür, dass vom Vorsitzenden abgegebene Erklärungen durch Beschlüsse des Betriebsrats gedeckt sind. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber jedoch dann, wenn begründete Zweifel bestehen, einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Überschreitet der Vorsitzende vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Vollmacht und entstehen dadurch bei Dritten Schäden, so haftet der Betriebsratsvorsitzende hierfür persönlich. In diesem Fall kann er keinen Regress bei seinem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG nehmen.

Außerdem kann er wegen der Überschreitung seiner Befugnisse als Vorsitzender vom Betriebsrat jederzeit abgewählt und bei groben Verstößen nach § 23 Abs. 1 BetrVG sogar vom Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich zur Ausführung seiner Beschlüsse seines Vorsitzenden zu bedienen. Er kann seine Rechte und Pflichten vielmehr auch in eigener Regie wahrnehmen. Darüber hinaus kann er in Einzelfällen mit der Ausführung von Beschlüssen und Befugnissen andere Betriebsratsmitglieder betrauen. Dies ist insbesondere dann möglich und sinnvoll, wenn einem Betriebsausschuss nach § 28 BetrVG bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden und der Vorsitzende dieses Ausschusses nicht der Betriebsratsvorsitzende ist.

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