Betriebsrat

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Die Geschäftsführung des Betriebsrat

1. Der Betriebsausschuss und seine Aufgaben

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Im dritten Abschnitt des BetrVG – Geschäftsführung des Betriebsrat – findet sich in § 27 BetrVG eine Regelung zur Bildung des Betriebsausschusses:

„Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss“.

Die Bildung des Betriebsausschusses ist bei neun oder mehr Mitgliedern des Betriebsrat nicht freiwillig. Die Vorschrift ist als zwingend zu verstehen. Der Gesetzgeber verlangt die Bildung eines Ausschusses ab dieser Größenordnung, um ein Funktionieren und sachgerechtes Arbeiten des auf diese Größenordnung herangewachsenen Betriebsrates zu ermöglichen. Die „laufenden Geschäfte“ (zu deren Inhalt sogleich unten, I. 1.c) als Aufgabe des Betriebsausschusses gem. § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG, können nicht mehr bloß durch eine Person bewältigt werden. Darüber hinaus ist es nicht effektiv, diese allen Betriebsratsmitgliedern in ihrer Gesamtheit aufzubürden.

Ein Verstoß gegen die Ausschussbildungspflicht stellt deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG dar, welche zur Amtsenthebung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht führen kann.

Weil dem Gesetzgeber erst ab einer Größenordnung von neun und mehr Betriebsratsmitgliedern die Bildung eines Betriebsausschusses als erforderlich erschien, sollen bei kleineren Betrieben die laufenden Geschäfte entweder durch den gesamten Betriebsrat oder aufgrund eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses nach § 27 Abs. 3 BetrVG durch den Vorsitzenden oder ein anderes Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden.

Soweit der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer hat, können im Betrieb weitere Ausschüsse – neben dem Betriebsausschuss – gebildet werden (§ 28 BetrVG), um vom Betriebsrat mit bestimmten Aufgaben – also nicht mit den „laufenden Geschäften des Betriebsrats“ betraut zu werden.


Erweiterung des Aufgabenbereichs

Eine über diese bloß verwaltungsmäßige Aufgabenwahrnehmung hinausgehende Tätigkeit, insbesondere im Sinne einer Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, ist nur möglich, wenn dem Ausschuss durch den Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen Aufgaben zur selbständigen Erledigung schriftlich übertragen wurden, § 27 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG.

„Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder“ bedeutet, dass die Mehrheit der insgesamt im Betriebsrat existierenden Mitglieder und nicht nur die Mehrheit der bei der Sitzung Anwesenden zugestimmt haben muss.

Beispiel: Ein Betriebsrat hat neun Mitglieder. Zur ordentlich anberaumten Sitzung erscheinen lediglich fünf. Damit ist der Betriebsrat beschlussfähig
(§ 33 Abs. 2 BetrVG). Ginge es um eine normale Beschlussfassung, würde sodann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder – also jeweils drei von den fünf – gem. § 33 Abs. 1 BetrVG genügen. Sollen jetzt aber Aufgaben zur selbständigen Erledigung an den Ausschuss übertragen werden, so bedarf es der Mehrheit der Mitglieder und nicht der bloß anwesenden Mitglieder, womit alle fünf (als Mehrheit der insgesamt neun) dafür stimmen müssten.

Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Übertragung einer Aufgabe und deren genaue Inhaltsbeschreibung schriftlich niedergelegt wurde.

Bestellung und Abberufung

Bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat das in § 38 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren einzuhalten:das für eine Freistellung vorgesehene Betriebsratsmitglied muss einverstanden sein,

der Betriebsrat berät sich mit dem Arbeitgeber über den/die Kandidaten,

die Wahl ist grundsätzlich nach den Prinzipien der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen; es verhält sich anders bei

nur einem Wahlvorschlag (Mehrheitswahl),

nur einer Freistellung (Stimmenmehrheit),

bereits bei der Wahl der Freizustellenden sollte der Betriebsrat für den Fall der Erforderlichkeit einer Vertretung Ersatzfreistellungen wählen, die jedoch nicht automatisch, sondern nur bei konkret nachgewiesener Erforderlichkeit nachrücken,

der Arbeitgeber wird über das Ergebnis der Wahl informiert.Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person oder die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gilt:hält der Arbeitgeber eine beschlossene Freistellung hinsichtlich einer bestimmten Person für sachlich nicht vertretbar, so kann er binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die Einigungsstelle anrufen (Ausschlussfrist!),

geht der Streit um die Anzahl der Freistellungen, so können der Betriebsrat oder der Arbeitgeber im Rahmen des Beschlussverfahrens das Arbeitsgericht anrufen. Das so gewählte Betriebsratsmitglied kann sein Einverständnis jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen widerrufen. Der Betriebsrat kann das freigestellte Betriebsratsmitglied aber auch abberufen. In welcher Weise das zu geschehen hat, richtet sich danach, wie das Mitglied gewählt wurde, § 38 Abs. 2 S. 8 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG:

Der Betriebsrat hat unter Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.Unterscheide die Funktionsfähigkeit von der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats!Sind z. B. bei einem dreiköpfigen Betriebsrat die Ersatzmitglieder ausgeschieden und alle drei Betriebsratsmitglieder Opfer einer gerade grassierenden Grippewelle, ist der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig; sind zwei Mitglieder erkrankt oder im Urlaub, ist der Betriebsrat beschlussunfähig. In diesem Falle müsste der Arbeitgeber das verbleibende Betriebsratsmitglied zwar in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG zu einer Kündigung anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG), der Betriebsrat könnte aber einer ordentlichen Kündigung nicht nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen, weil er nicht beschlussfähig ist und demgemäß einen Beschluss, der Kündigung zu widersprechen, nicht abfassen kann.

Betrifft die Gruppenvereinbarung Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung, so wirkt sie indes auch gemäß § 77 VI BetrVG nach. Dies folgt aus der generellen Verweisung auf § 77 BetrVG. Allerdings hat die Arbeitsgruppe auch im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung keine Möglichkeit, eine Vereinbarung zu erzwingen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Rahmen einer Einigung nicht bereit ist, § 28 a Abs. 2 S. 3 BetrVG:

„Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat die Beteiligungsrechte wahr“.

Es obliegt in den Fällen einer nicht zu erzielenden Einigung demgemäß dem Betriebsrat, gegebenenfalls die Einigungsstelle anzurufen.

Das ist aber auch der einzige Unterschied zwischen einer durch eine Arbeitsgruppe getroffenen Vereinbarung und einer Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen wurde. Die Kompetenzen der Arbeitsgruppe reichen weiter als die eines Betriebsausschusses oder eines (weiteren) Ausschusses des Betriebsrates. Denn diese Ausschüsse sind nicht befugt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Dies ist in rechtspolitischer und betriebspraktischer Hinsicht verfehlt, denn eine nicht durch Betriebsratswahl legitimierte „Laienschar“ kann weitreichendere Regelungen treffen als dies den ordentlich gewählten Vertretern in den Ausschüssen möglich ist.

Für die praktische Arbeit mit einer Arbeitsgruppe sei dem Betriebsrat daher folgendes mit auf den Weg gegeben:er sollte generell die Möglichkeit des Einsatzes einer Arbeitsgruppe in Betracht ziehen; insbesondere in den Fällen, in denen es im Betriebsrat selbst an Praxiskenntnis fehlt (Provisionsregelung Außendienst und im Betriebsrat ist kein Außendienstler), kann eine Arbeitsgruppe sinnvoll sein (daneben besteht die Möglichkeit gem. § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG, einen sachkundigen Arbeitnehmer als Auskunftsperson hinzuzuziehen),in der mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung sollte festgeschrieben werden, dass die Arbeitsgruppe erst nach vorheriger Beschlussfassung

Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 33 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend ist und auch an der Beschlussfassung teilnimmt.

Beispiel:

Bei neun Mitgliedern müssen demnach mindestens fünf an der Beschlussfassung teilnehmen, damit der
Betriebsrat beschlussfähig ist.

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